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VG Augsburg, 11.12.2009 - Au 3 K 08.1749 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Entwässerungsanlage; auflösende Bedingung; Vergabeverstoß
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 B 01.2536
Auszug aus VG Augsburg, 11.12.2009 - Au 3 K 08.1749
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, genügt jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Aufwendungen, auch wenn er lediglich auf einer Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde beruht (vgl. zum Ganzen BayVGH v. 28.7.2005 BayVBl 2006, 731; vom 17.9.2007 4 ZB 06.686).Die Pflicht zur Verzinsung der Überzahlung begann damit mit der Auszahlung des Förderbetrages am 26. Mai 2003 (vgl. BayVGH v. 28.7.2005 BayVBl 2006, 731).
- VGH Bayern, 17.09.2007 - 4 ZB 06.686
Auszug aus VG Augsburg, 11.12.2009 - Au 3 K 08.1749
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, genügt jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Aufwendungen, auch wenn er lediglich auf einer Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde beruht (vgl. zum Ganzen BayVGH v. 28.7.2005 BayVBl 2006, 731; vom 17.9.2007 4 ZB 06.686).
- VG Bayreuth, 23.08.2016 - B 5 K 15.67
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes wegen Vergabeverstößen
Dies bedeutet, dass der Auftraggeber auch bei der Freihändigen Vergabe von mehreren Bewerbern Angebote einholen soll (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.12.2009 - Au 3 K 08.1749 - juris Rn. 41 m. w. N.). - VG Augsburg, 21.12.2010 - Au 3 K 09.1076
Subvention; Entwässerungsanlage; Vertrauensschutz; Richtlinien
Es bedurfte daher keiner teilweisen Rücknahme des Schlussbescheides vom 1. März 2006 (vgl. VG Augsburg vom 11.12.2009 Au 3 K 08.1749; dahingestellt allerdings bei VGH vom 17.11.2010 4 ZB 10.1689 RdNr. 10). - VG Augsburg, 08.12.2009 - Au 3 K 09.142
Projektförderung; Europäischer Sozialfonds; Langzeitarbeitslose; Transparenz …
Der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zufolge, welcher sich die Kammer anschließt, genügt jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, auch wenn dieser lediglich auf einer Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde beruht (vgl. zum Ganzen BayVGH vom 28.7.2005 BayVBl. 2006, 731; vom 17.9.2007 4 ZB 06.686; VG Augsburg vom 11.12.2009 Au 3 K 08.1749). - VG Augsburg, 21.12.2010 - Au 3 K 09.1075
Subvention; Entwässerungsanlage; Vertrauensschutz; Richtlinien
Es bedurfte daher keiner teilweisen Rücknahme des Schlussbescheides vom 1. März 2006 (vgl. VG Augsburg vom 11.12.2009 Au 3 K 08.1749; dahingestellt allerdings bei VGH vom 17.11.2010 4 ZB 10.1689 RdNr. 10).